Einladung zur Hauptversammlung

von Christian Kohlhof (Kommentare: 13)

Schweriner Rudergesellschaft. Mitgliederversammlung am 25. Februar 2018
Die Mitgliederversammlung 2018 beginnt um 14 Uhr.

Die diesjährige Mitgliederversammlung findet am

Sonntag, 25. Februar 2018, um 14 Uhr

im Restaurant Ruderhaus statt.

Tagesordnung:

  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes mit Diskussion
  2. Kassenbericht
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Satzungsänderung § 2 - Steuerbegünstigte Zwecke
  6. Satzungsänderung § 5 - Auswärtiges Mitglied
  7. Ausblick auf das Jahr 2018 mit Haushalt
  8. Sonstiges

zu TOP 5

Das Finanzamt Schwerin bittet um Satzungsanpassung entsprechend der Mustersatzung der Abgabenordnung.

Dazu ist es notwendig § 2, Absatz 2 zu ändern.

Alte Version:

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-zige Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rudersports.“

Neue Version:

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rudersports.“

Der Vorstand bittet die Mitgliederversammlung darum, dieser Änderung zuzustimmen

zu TOP 6

Die Mitgliederversammlung 2017 hat auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliedsform „Auswärtiges Mitglied“ eingeführt. Sie hat den Vorstand zudem beauftragt, diese neue Regelung und ihre Auswirkungen zu prüfen. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung vor, die Regelung zu verfeinern, indem § 5, Absatz 4 geändert wird. Dies ist nach Auffassung des Vorstandes notwendig, um den eigentlichen Zweck dieser Mitgliedschaftsvariante in den Mittelpunkt zu rücken: Sie soll insbesondere ehemaligen Vollmitgliedern, die aus der Region Schwerin fortziehen, die Möglichkeit eröffnen, Vereinseinrichtungen gelegentlich, aber uneingeschränkt weiter nutzen zu können. Sie ist nicht dazu gedacht, regelmäßig Trainierenden, die lediglich außerhalb wohnen, eine vergünstigte Mitgliedschaft zu ermöglichen. Dies widerspricht dem Gemeinschaftsgedanken eines Vereins. Darum soll künftig eine weitere Voraussetzung erfüllt werden: Die volle Mitgliedschaft in einem weiteren DRV-Mitgliedsverein.

Alte Version:

„Auswärtiges Mitglied kann werden, wer nicht nur vorübergehend seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer Entfernung von 50 Kilometern Luftlinie vom Vereinssitz hat und diese Form der Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragt. Wird der Hauptwohnsitz in den oben benannten Umkreis verlegt, wandelt sich die Form der Mitgliedschaft in die eines ordentlichen Mitgliedes.“

Neue Version:

„Auswärtiges Mitglied kann werden, wer nicht nur vorübergehend seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer Entfernung von 50 Kilometern Luftlinie vom Vereinssitz hat, die Vollmitgliedschaft in einem weiteren DRV-Ruderverein nachweist und die Form der auswärtigen Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der SRG beantragt.

Der Vorstand muss dem Antrag zustimmen.

Wird der Hauptwohnsitz in den oben benannten Umkreis verlegt oder endet die Mitgliedschaft im anderen DRV-Verein, wandelt sich die Form der SRG-Mitgliedschaft in die eines ordentlichen Mitgliedes.“

Der Vorstand bittet die Mitgliederversammlung darum, dieser Änderung zuzustimmen.

Satzungsänderungen sind möglich, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.

Schwerin, 23. Januar 2018, der Vorstand

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Kommentar von Wolfgang Dorenkamp |

Top 16 Auswertiges Mitglied
Die Begrenzung sollte nicht nur auf 50 Km Umkreis und Vollmitgliedschaft in einem andern Verein begrenzt sein, sondern auch, wenn eine Anzahl (z.B. 10) Rudertausfahrten in der Saison überschritten werden. Sonst kann einer der seinen Hauptwohnsitz z.B. in Hamburg hat, aber in Schwerin unter der Woche arbeitet und lebt als auswärtiges Mitglied unsere Einrichtung vollständig nutzen und häufiger trainieren wie manche Vollmitglieder.

Kommentar von Christian Kohlhof |

Hello!
Darum schlagen wir ja diese Präzisierung vor: Zweite Voraussetzung soll sein, dass man als auswärtiges Mitglied auch noch Vollmitglied on einem anderen Ruderverein ist - und dort sozusagen seinen „Trainingsmittelpunkt“ hat.
Dann würde die Dntfernung allein nicht mehr als Begründung reichen.
Eine genaue Anzahl an Trainingseinheittn festzulegen und dies zu kontrollieren halte ich für aufwändig.
Gruß!

Kommentar von Wolfgang Dorenkamp |

Ja, aber was ist mit dem, der einen Haupwohnsitz in X hat, tatsächlich aber in Schwerin wohnt und in keinem anderen Verein organisiert ist.
Der kann unsere Einrichtung vollständig als Auswärtiges Mitglied nutzen. Auch das gibt es bei uns.
Das ist ja nicht so häufig und man weiß ja auch wer das ist, so dass eine Kontroille und entsprechende Entscheidung einfach wird, wenn die Satzung das hergibt..

Kommentar von Christian Kohlhof |

Um auwsärtiges Mitglied zu sein, müssen alle Bedingungen der neuen Version erfüllt sein. Es reicht dann also nicht, seinen Hauptwohnsitz in weiter Entfernung zu haben (auch wenn man regelmäßig in Schwerin trainiert). Man muss zudem auch noch die Vollmitgliedschaft in einem WEITEREN DRV-Verein nachweisen, also zum Beispiel einem Klub in Hamburg, Berlin, wo auch immer außerhalb von Schwerin. Wer lediglich seinen Hauptwohnsitz außerhalb von Schwerin hat, aber in keinem weiteren Ruderverein tätig ist, kann mit der neuen Regelung dann auch kein auswärtiges Mitglied mehr sein.

Kommentar von Wüsthoff |

Müsste es nicht richtiger heißen: Vereinseinrichtungen gelegentlich, "aber uneigeschränkt weiter..."
Zusatz weg

Kommentar von Christian Kohlhof |

Hallo! Das verstehe ich leider noch nicht. Genau das steht doch da. Welcher Zusatz ist gemeint?

Kommentar von Ina Holtz |

Hallo Christian, meint Ihr ausdrücklich einen DRV-Verein? Es gibt Vereine die sind leider nicht im DRV, sondern nur im LRV (z.B. Mirow).

Kommentar von Christian |

Hallo, Ina!
Ja, zunächst sind DRV-Vereine gemeint. Wieviele Vereine gibt es denn ungefähr, die nicht zum DRV gehören?
Gruß, Christian

Kommentar von Ina |

Hallo Christian, das wissen wir leider nicht genau. In MV sind es mind. 3 und in SH auch einer der größten Vereine. Oft sind es Vereine, die nicht an Wettkämpfen teilnehmen oder sich die Teilnahme "erschleichen". Der Geschäftsführer des DRV wollte eigentlich mal eine Erhebung veranlassen, da es sich doch um eine erhebliche Anzahl von Vereinen handelt. Letztendlich profitieren diese Vereine von der Arbeit des DRV ohne dafür eine Leistung zu erbringen. Leben also auf Kosten der anderen Vereine.
Gruß Ina

Kommentar von Mehl, Knut |

Zu Top 6 auswärtiges Mitglied Die Formulierung "Der Vorstand muss dem Antrag zustimmen" ist unklar. Hat der Vorstand die Kompetenz, den Antrag auch abzulehnen? Das sollte wohl möglich sein! Geht aber nicht bei dieser Formulierung.

Kommentar von Christian |

Hallo, Knut!
Die vorgeschlagene Formulierung impliziert, dass erst dann eine auswärtige Mitgliedschaft möglich ist, wenn auch der Vorstand dies absegnet. Er muss also zustimmen.
Gruß, Christian

Kommentar von Mehl, Knut |

Was gemeint ist, ist mir schon klar (ich bin doch nicht blöd). Nur, der Wortlaut erlaubt auch die nicht gewollte Auslegung. Formulierungsvorschlag: "Der Antrag bedarf der Zustimmung des Vorstands".

Kommentar von Solveig |

Hallo!
Wie schade, dass die geplante neue Regelung zur Gastmitgliedschaft all jene Mitglieder "bestraft", die aufgrund ihres auswärtigen Wohnens (und Arbeitens) nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig zu trainieren und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

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