Satzung der Schweriner Rudergesellschaft von 1874/75 e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein steht in der Tradition der Schweriner Rudergesellschaft von 1874/1875 und setzt dessen Tätigkeit fort. Der Ruderverein führt den Namen „Schweriner Rudergesellschaft von 1874/1875 e. V.“ (SRG).
  2. Er hat seinen Sitz in: 19061 Schwerin, Franzosenweg 21.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister der Stadt Schwerin eingetragen.
  4. Der Verein führt folgende Vereinsfahne: Weißer Untergrund, waagerecht und senkrecht zwei blaue Streifen im Abstand, im Kreuzungspunkt der Streifen das Stadtwappen der Stadt Schwerin, in der linken oberen Ecke der Fahne sind die Buchstaben SRG eingetragen.
  5. Die Mitglieder sind berechtigt, die Fahnensymbolik als Wimpel an den Booten zu führen und als Anstecknadel an der Kleidung zu tragen.
  6. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Ruderverbandes (DRV) und des Landesruderverbandes Mecklenburg-Vorpommern (LRV).
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Pflege des Rudersports in Schwerin.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rudersports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Überschüsse und Mittel, die dem Verein zufließen, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein betätigt sich an sportlichen Wettkämpfen und fördert gleichermaßen das Wanderrudern und den allgemeinen Sport.
  6. Der Verein unterstützt die Deutsche Ruderjugend und fördert den Kinder- und Jugendsport.
  7. Der Verein bekennt sich zur demokratischen Ordnung und ist politisch, weltanschaulich, rassisch und konfessionell neutral.
  8. Die Mitglieder erkennen die Regeln des LRV und des DRV an.
  9. Alle übergeordneten Bestimmungen zur Reinhaltung der Gewässer, der Umwelt und der Luft sowie die Vorschriften für öffentliche Gewässer und andere, die Ausübung des Rudersports tangierende Bestimmungen, werden von den Mitgliedern anerkannt und aktiv verbreitet.
  10. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Innerhalb des Vereins besteht eine Abteilung „Ruderjugend“ mit eigener Jugendordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet vier Formen der Mitgliedschaft:

  1. Ordentliches Mitglied
  2. Förderndes Mitglied
  3. Ehrenmitglied
  4. Auswärtiges Mitglied

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird begründet durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung und mehrheitlichen Vorstandsbeschluss.
  2. Förderndes Mitglied ist jede natürliche, volljährige, mündige und jede juristische Person, die einen Antrag auf Mitgliedschaft unter Anerkennung der Satzung gestellt hat. Außerdem können nichtjuristische Personen wie Schülerriegen der Schulen der Stadt Schwerin, Gruppen von anderen Sportvereinen, Betrieben und Institutionen fördernde Mitglieder der Vereins werden.
  3. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die sich um den Rudersport besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung ernannt.
  4. Auswärtiges Mitglied kann werden, wer nicht nur vorübergehend seinen Hauptwohnsitz  außerhalb einer Entfernung von 50 Kilometer Luftlinie vom Vereinssitz hat, die Vollmitgliedschaft in einem weiteren DRV-Ruderverein nachweist und die Form der auswärtigen Mitgliedschaft beim Vorstand der SRG beantragt. Der Vorstand muss dem Antrag zustimmen. Wird der Hauptwohnsitz in den oben genannten Umkreis verlegt oder endet die Mitgliedschaft im anderen DRV-Verein, wandelt sich die Form der SRG-Mitgliedschaft in die eines ordentlichen Mitgliedes.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
  1. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen wer-den, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  2. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins entsprechend der Ordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen, soweit diese nicht einzelnen Mitgliedsgruppen vorbehalten sind. Alle Mitglieder sind zu gegen-seitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung
  • Kassenprüfer

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem oder den Stellvertreter/n des Vorsitzenden (mindestens einem, höchstens zweien)
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • dem Sportwart
  • dem Wanderruderwart
  • dem Bootswart
  • dem Regattawart
  • dem Jugendwart
  • dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • den Stellvertretern des Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der verschiedenen Gruppen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt nicht für das Amt des Jugendwartes.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand spätestens bis Ende Februar einzuberufen.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und Gruppen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung, Aushang und andere Informationsformen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Informationsherausgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wört-lich mitgeteilt werden

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dieses verlangen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der sportlichen Einrichtungen des Vereins zu erlassen.

Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 18 Fusion

Die „Schweriner Rudergesellschaft e. V.“ kann mit einem anderen Ruderverein eine Fusion eingehen.

Für die Fusion ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der SRG erforderlich. Der durch die Fusion entstandene Verein erkennt die Regeln des LRV und DRV uneingeschränkt an.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
  • an den Landesruderverband Mecklenburg-Vorpommern e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
  1. Die Ausschüttung von Liquiditätsvermögen an Mitglieder oder deren Angehörige als solche ist ausgeschlossen.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung der „Schweriner Rudergesellschaft von 1874/1875 e. V.“ am 25.02.2018 beschlossen worden.

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